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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (gültig ab 01.01.2005)


1. Zweck

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ergänzend zu der einzelnen Liefervereinbarung und regeln den Geschäftsverkehr zwischen Ihnen und uns.


2. Vereinbarung

Die Liefervereinbarung schliessen wir in der Regel in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung ab. Unsere Auftragsbestätigung ist massgeblich für den Umfang und die Ausführung der Lieferung. Als schriftlich gelten Briefe, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen.


3. Technische Unterlagen

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind, soweit wir sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet haben, nur annähernd massgebend; wir behalten uns Änderungen vor.


Technische Unterlagen dürfen Sie nur für die Bedienung und die Wartung des Produktes verwenden, nicht aber zur Anfertigung des Produktes oder von Bestandteilen davon. Sie müssen sie vertraulich behandeln und dürfen sie nicht kopieren oder unbefugten Dritten zugänglich machen.


4. Verwendung

Sie sind verantwortlich für den Einbau und die Anwendung unserer Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Sie lassen dabei die notwendige Sorgfalt walten und beachten alle unsere Anleitungen (sowie die unserer Zulieferanten).


Bestehen am Verwendungsort besondere gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften oder besondere Rahmenbedingungen, machen Sie uns vor Vertragsabschluss darauf aufmerksam.


Sie sind verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.


5. Preise

Die Preise verstehen sich in der Regel in Schweizer Franken, netto zahlbar 30 Tage nach Rechnungsstellung. Nicht inbegriffen sind die Mehrwertsteuern, Abgaben und Gebühren sowie die Kosten für Verpackung, Transport, Verzollung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und Versicherungen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Preislisten und Kataloge jederzeit ändern können.


6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen legen wir in der konkreten Vereinbarung fest. Wir können Teillieferungen ausführen. Diese sind im Umfang der einzelnen Teillieferungen zu zahlen. Die Zahlungstermine müssen Sie auch einhalten, wenn die Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebsetzung oder Abnahme verzögert wird aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.


Zahlungen dürfen Sie wegen Beanstandungen nicht kürzen oder zurückbehalten. Mit Gegenansprüchen dürfen Sie nur verrechnen, wenn wir schriftlich einwilligen. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir ohne weitere Mahnung die aktuellen Bankzinsen und allenfalls weitere entstandene Kosten.


7. Lieferfristen

Die Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Zusicherung verbindlich. Sie verlängern sich angemessen, wenn uns die nötigen Angaben nicht rechtzeitig zugehen, wenn Sie mit Ihren Verpflichtungen im Rückstand sind oder wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unserer Verantwortung liegen wie Naturereignisse, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.


Bei Verzögerungen haben Sie uns eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Eine Lieferverzögerung berechtigt Sie nicht zu Schadenersatz oder einer Konventionalstrafe sowie der Annullierung des Auftrages. Wird die Lieferung verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, lagern wir das Produkt auf Ihre Rechnung und Gefahr.


8. Übergang von Nutzen und Gefahr sowie Transport

Ohne besondere Abrede ist unser Werk in Brienz BE Erfüllungsort. Nutzen und Gefahr gehen bei Abgang der Lieferung, beziehungsweise bei Lagerung wegen verzögerter oder unterlassener Annahme, auf Sie über. Transportiert wird auf Ihre Rechnung und Gefahr. Wir wählen indessen die jeweils zweckmässigste Versandart. Beanstandungen richten Sie bitte direkt an den Transporteur. Für den Abschluss der Transport- und anderer Versicherungen sind Sie besorgt. Auf Ihren Wunsch schliessen wir indessen auf Ihre Kosten die nötigen Versicherungen ab.


9. Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte oder eingelagerte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.


10. Eingangsprüfung

Sofort nach Erhalt kontrollieren Sie die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapieren. Sobald als möglich prüfen Sie die Produkte auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel zeigen Sie sofort nach Entdeckung schriftlich an.


11. Gewährleistung

Bei bestimmungsgemässem Gebrauch (gemäss Bedienungsanleitung) gewährleisten wir die Mängelfreiheit und die fehlerfreie Funktionsweise des gelieferten Produktes für die Dauer von 12 Monaten nach Lieferung.


Mängel, die während der Garantiefrist auftreten, beheben wir kostenlos, sofern Sie diese frist- und formgerecht gerügt und nicht verursacht oder zu vertreten haben. Wir beheben die Mängel in der Regel bei uns, ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist oder von Ihnen nicht gewünscht, bei Ihnen oder am Einsatzort. Für Arbeiten bei uns retournieren Sie uns das Produkt auf Ihre Kosten. Für Arbeiten bei Ihnen oder am Einsatzort verrechnen wir Fahrt-, Warte- und andere Spesen. Sie sind dafür besorgt, dass wir Zutritt haben, dass die Anlagen abgestellt und die Daten gesichert sind, und dass uns fachlich kompetentes Personal sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehen. Weitere Ansprüche aus Mängeln sind ausgeschlossen, namentlich der Ersatz von Sachschäden, entgangenem Gewinn und andern Vermögensschäden.


12. Andere Bestimmungen

Andere Bestimmungen, beispielsweise Ihre eigenen, gelten nur insoweit, als wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.


13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Brienz BE. Wir dürfen auch das Gericht an Ihrem Sitz anrufen.


ELEKTROMOTORENWERK BRIENZ AG Fassung 01/05

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